Finanzielle Erleichterung durch steuerliche Absetzbarkeit
Aufwendungen für Handwerkerleistungen (ohne Materialkosten; nur Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten zzgl. Umsatzsteuer) im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt (eigene oder gemietete Wohnung) können steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen sämtliche Renovierungs‑, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ebenso wie alle Wartungen und Reparaturen rund ums Haus, z. B. auch die Reparatur von Haushaltsgeräten vor Ort oder die Wartung der Heizung sowie die Kosten für den Schornsteinfeger. Auch Aufwendungen für einen Anbau oder den Dachgeschossausbau bei einem bereits vorhandenen Haushalt sind begünstigt.
Einschränkung: Wurde die Maßnahme öffentlich gefördert (z.B. steuerfreie Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen), ist keine Steuerermäßigung (auch nicht bezüglich des verbleibenden Eigenanteils) zulässig.
Welche Bedingungen für das Absetzen der Handwerksleistungen erfüllt werden müssen, finden Sie ausführlich erklärt auf den Seiten der Deutschen Handwerkszeitung
Steuererleichterung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen (§ 35a EstG)
Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar, soweit die Baumaßnahme durch eine Behinderung bedingt ist. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage folgender Unterlagen ausreichend:
- der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines pflege- bzw. behinderungsbedingten Zuschusses (z. B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs.4 SGB XI) oder
- das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD), des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten GmbH.
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§33 EstG)
Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EstG erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und tatsächlich notwendig sind.