Wohn­um­feld­ver­bes­sern­de Maß­nah­me

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Was ver­birgt sich hin­ter einer wohn­um­feld­ver­bes­sern­den Maß­nah­me?

Die Pfle­ge­ver­si­che­rung bezu­schusst bar­rie­re­freie Umbau­ten ab Pfle­ge­grad 1 mit bis zu 4.180 Euro pro Maß­nah­me. Zu die­sen soge­nann­te wohn­um­feld­ver­bes­sern­den Maß­nah­men gehö­ren:

  • Maß­nah­men, die eine Anpas­sung der kon­kre­ten Wohn­um­ge­bung an die Bedürf­nis­se des pfle­ge­be­dürf­ti­gen Men­schen bezwe­cken und des­halb in einer ande­ren Wohn­um­ge­bung nicht not­wen­di­ger­wei­se benö­tigt wer­den (z. B. Trep­pen­lif­ter, Auf­zü­ge, Ein­bau von Fens­tern mit Grif­fen in roll­stuhl­ge­rech­ter Höhe),
  • Maß­nah­men, die mit wesent­li­chen Ein­grif­fen in die Bau­sub­stanz ver­bun­den sind und damit der Gebäu­de­sub­stanz auf Dau­er hin­zu­ge­fügt wer­den (z. B Tür­ver­brei­te­rung, fest instal­lier­te Ram­pen, Erstel­lung von Was­ser­an­schlüs­sen bei der Her­stel­lung von hygie­ni­schen Einrichtun¬gen, Aus­tausch der Bade­wan­ne durch eine boden­glei­che Dusche),
  • tech­ni­sche Hil­fen im Haus­halt (Ein- und Umbau von Mobi­li­ar, das ent­spre­chend den Erfor­der­nis­sen der Pfle­ge­si­tua­ti­on indi­vi­du­ell her­ge­stellt oder umge­stal­tet wird, z. B. moto­risch betrie­be­ne Absen­kung von Küchen­hän­ge­schrän­ken).

Ein Umzug oder eine Umnut­zung von Räu­men inner­halb der bestehen­den Woh­nung kann eben­falls als Maß­nah­me zur Ver­bes­se­rung des Wohn­um­felds gel­ten, wenn dadurch die Pfle­ge erleich­tert oder über­haupt erst mög­lich gemacht wird.
Ein Bei­spiel hier­für wäre, wenn eine pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son ihr Schlaf­zim­mer vom Ober­ge­schoss ins Erd­ge­schoss ver­legt oder – wenn dies aus Platz­grün­den nicht mög­lich ist – von einem mehr­stö­cki­gen Rei­hen­haus in eine Woh­nung im Erd­ge­schoss umzieht.

Was muss die Maß­nah­me bezwe­cken?

Grund­sätz­lich muss für den Zuschuss eine der drei fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Durch einen Umbau wird die Pfle­ge zu Hau­se über­haupt erst ermög­licht.
  • Durch den Umbau wird eine Über­for­de­rung der pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son oder des Pfle­gen­den ver­mie­den.
  • Die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son gewinnt durch einen Umbau mehr Selbst­stän­dig­keit.

Der Zuschuss wird pro Maß­nah­me gewährt, dabei gel­ten alle zum aktu­el­len Zeit­punkt erfor­der­li­chen Umbau­ten als eine ein­zi­ge Maß­nah­me. Wenn Sie bei­spiels­wei­se das Bade­zim­mer umbau­en und die Türen ver­brei­tern, wird der Zuschuss nur ein­mal aus­ge­zahlt. Soll­te sich jedoch die Pfle­ge­si­tua­ti­on ändern und wei­te­re Anpas­sun­gen not­wen­dig wer­den, kön­nen Sie erneut einen Zuschuss bean­tra­gen.

Die Pfle­ge­ver­si­che­rung über­nimmt pro Maß­nah­me bis zu 4.180 Euro pro Per­son. Für Paa­re mit Pfle­ge­grad besteht die Mög­lich­keit, bis zu 8.360 Euro für Woh­nungs­um­bau­ten zu erhal­ten. Leben vier oder mehr pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen in einem gemein­sa­men Haus­halt, kön­nen sie ihre Ansprü­che bün­deln und Zuschüs­se von bis zu 16.720 Euro bean­tra­gen. Das ist beson­ders für Pfle­ge-Wohn­ge­mein­schaf­ten inter­es­sant.

Hin­wei­se zur Antrag­stel­lung

Der Zuschuss soll­te vor dem Umbau bei der Pfle­ge­kas­se bean­tragt wer­den. Es gibt jedoch einen Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch, sodass eine Bean­tra­gung im Nach­hin­ein grund­sätz­lich eben­falls mög­lich ist.

Der Antrag besteht aus:

  • Antrags­schrei­ben
    Bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le fin­den Sie Mus­ter­schrei­ben für Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und Bevoll­mäch­tig­te.
  • Kos­ten­vor­anschlag
    Dies kann ein Hand­wer­ker­an­ge­bot (Mate­ri­al- und Lohn­kos­ten) aber auch anfal­len­de Kos­ten bei der Umset­zung durch Ange­hö­ri­ge oder Bekann­te (Mate­ri­al­kos­ten, aber auch wei­te­re Kos­ten wie z. B. Fahr­kos­ten, Ver­dienst­aus­fall) sein.
  • Gut­ach­ten oder Not­wen­dig­keits­be­schei­ni­gung
    Vie­le Pfle­ge­kas­sen ver­lan­gen dar­über hin­aus eine Art Gut­ach­ten vom Arzt oder Pfle­ge­be­ra­ter indem beschei­nigt wird, dass die Umbau­ten not­wen­dig sind. Die Wohn­be­ra­ter kön­nen die­ses in Form einer Not­wen­dig­keits­be­schei­ni­gung erset­zen.

Wich­tig: Mieter*innen müs­sen Vermieter*innen um Erlaub­nis bit­ten, bevor sie eine Woh­nung umbau­en dür­fen.

Die Pfle­ge­kas­se muss den Antrag inner­halb von drei Wochen bear­bei­ten. Die Frist ver­län­gert sich auf fünf Wochen, wenn ein Gut­ach­ten des Medi­zi­ni­schen Diens­tes erfor­der­lich ist.

Kann die Pfle­ge­kas­se die Frist nicht ein­hal­ten, muss sie die antrag­stel­len­de Per­son schrift­lich infor­mie­ren und die Grün­de für die Ver­zö­ge­rung dar­le­gen. Unter­bleibt die­se Mit­tei­lung, gilt der Antrag nach Ablauf der Frist als geneh­migt.