Was verbirgt sich hinter einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme?
Die Pflegeversicherung bezuschusst barrierefreie Umbauten ab Pflegegrad 1 mit bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme. Zu diesen sogenannte wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gehören:
- Maßnahmen, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des pflegebedürftigen Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendigerweise benötigt werden (z. B. Treppenlifter, Aufzüge, Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe),
- Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind und damit der Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden (z. B Türverbreiterung, fest installierte Rampen, Erstellung von Wasseranschlüssen bei der Herstellung von hygienischen Einrichtun¬gen, Austausch der Badewanne durch eine bodengleiche Dusche),
- technische Hilfen im Haushalt (Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird, z. B. motorisch betriebene Absenkung von Küchenhängeschränken).
Ein Katalog möglicher wohnumfeldverbessernder Maßnahmen gibt einen Überblick was bezuschusst werden kann. Es wird in jedem Einzelfall geschaut, ob die beantragte Maßnahme notwendig ist. Hier finden Sie das Verzeichnis der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen des GKV-Spitzenverband.
Ein Umzug oder eine Umnutzung von Räumen innerhalb der bestehenden Wohnung kann ebenfalls als Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds gelten, wenn dadurch die Pflege erleichtert oder überhaupt erst möglich gemacht wird.
Ein Beispiel hierfür wäre, wenn eine pflegebedürftige Person ihr Schlafzimmer vom Obergeschoss ins Erdgeschoss verlegt oder – wenn dies aus Platzgründen nicht möglich ist – von einem mehrstöckigen Reihenhaus in eine Wohnung im Erdgeschoss umzieht.
Was muss die Maßnahme bezwecken?
Grundsätzlich muss für den Zuschuss eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Durch einen Umbau wird die Pflege zu Hause überhaupt erst ermöglicht.
- Durch den Umbau wird eine Überforderung der pflegebedürftige Person oder des Pflegenden vermieden.
- Die pflegebedürftige Person gewinnt durch einen Umbau mehr Selbstständigkeit.
Der Zuschuss wird pro Maßnahme gewährt, dabei gelten alle zum aktuellen Zeitpunkt erforderlichen Umbauten als eine einzige Maßnahme. Wenn Sie beispielsweise das Badezimmer umbauen und die Türen verbreitern, wird der Zuschuss nur einmal ausgezahlt. Sollte sich jedoch die Pflegesituation ändern und weitere Anpassungen notwendig werden, können Sie erneut einen Zuschuss beantragen.
Die Pflegeversicherung übernimmt pro Maßnahme bis zu 4.180 Euro pro Person. Für Paare mit Pflegegrad besteht die Möglichkeit, bis zu 8.360 Euro für Wohnungsumbauten zu erhalten. Leben vier oder mehr pflegebedürftige Personen in einem gemeinsamen Haushalt, können sie ihre Ansprüche bündeln und Zuschüsse von bis zu 16.720 Euro beantragen. Das ist besonders für Pflege-Wohngemeinschaften interessant.
Hinweise zur Antragstellung
Der Zuschuss sollte vor dem Umbau bei der Pflegekasse beantragt werden. Es gibt jedoch einen Kostenerstattungsanspruch, sodass eine Beantragung im Nachhinein grundsätzlich ebenfalls möglich ist.
Der Antrag besteht aus:
- Antragsschreiben
Bei der Verbraucherzentrale finden Sie Musterschreiben für Pflegebedürftige und Bevollmächtigte. - Kostenvoranschlag
Dies kann ein Handwerkerangebot (Material- und Lohnkosten) aber auch anfallende Kosten bei der Umsetzung durch Angehörige oder Bekannte (Materialkosten, aber auch weitere Kosten wie z. B. Fahrkosten, Verdienstausfall) sein. - Gutachten oder Notwendigkeitsbescheinigung
Viele Pflegekassen verlangen darüber hinaus eine Art Gutachten vom Arzt oder Pflegeberater indem bescheinigt wird, dass die Umbauten notwendig sind. Die Wohnberater können dieses in Form einer Notwendigkeitsbescheinigung ersetzen.
Wichtig: Mieter*innen müssen Vermieter*innen um Erlaubnis bitten, bevor sie eine Wohnung umbauen dürfen.
Die Pflegekasse muss den Antrag innerhalb von drei Wochen bearbeiten. Die Frist verlängert sich auf fünf Wochen, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes erforderlich ist.
Kann die Pflegekasse die Frist nicht einhalten, muss sie die antragstellende Person schriftlich informieren und die Gründe für die Verzögerung darlegen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt der Antrag nach Ablauf der Frist als genehmigt.