Was sind Pflegehilfsmittel?
Hilfsmittel, die die häusliche Pflege unterstützen, zur Linderung der Beschwerden von Pflegebedürftigen beitragen oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen – zum Beispiel Pflegebetten oder ein Hausnotruf – gelten als Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittel können ab Pflegegrad 1 von der Pflegeversicherung übernommen werden. Volljährige versicherte Personen müssen zu den Pflegehilfsmitteln 10 Prozent zuzahlen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Eine Befreiung von Zuzahlungen ist möglich.
Wenn Gegenstände dauerhaft mit der Bausubstanz verbunden werden, gelten sie nicht mehr als (Pflege-)Hilfsmittel, sondern als Maßnahmen zur Wohnraumanpassung, die ebenfalls von der Pflegeversicherung bezuschusst werden können. Eine bloße Verschraubung beeinflusst die Einordnung als (Pflege-)Hilfsmittel nicht.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Neben den oben genannten technischen Pflegehilfsmitteln gibt es in der Pflegeversicherung auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, zum Beispiel Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen oder Einmal-Bettschutzeinlagen. Hierfür werden bis zu 42 Euro im Monat erstattet. Ein formloser Antrag ist bei festgestellter Pflegebedürftigkeit ausreichend. Viele Pflegekassen bieten dazu auch vorbereitete Formulare an.
Auf der Seite der Verbraucherzentrale finden Sie wichtige Informationen zur Antragstellung der Pflegehilfsmitteln und Musterformulare. Lassen Sie sich bei Bedarf von Ihrer Pflegekasse beraten.
Privatversicherte wenden sich bei Fragen zur Finanzierung von Pflegehilfsmitteln an die compass pflegeberatung.