Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men

Haltegriff im Bad

Anrei­ze zur Moder­ni­sie­rung

Vermieter*innen dür­fen bei einer Moder­ni­sie­rung Ihres Eigen­tums 8 % der Moder­ni­sie­rungs- (nicht: Sanierungs-)kosten jähr­lich auf die Mie­te umle­gen (§ 559 des BGB).

Hier­durch kön­nen für Ver­mie­ter Anrei­ze geschaf­fen wer­den, den Gebrauchs­wert der Miet­sa­che zu erhö­hen oder die Wohn­ver­hält­nis­se zu ver­bes­sern, bei­spiels­wei­se durch den Ein­bau eines Auf­zu­ges (§ 555b des BGB).

Wich­tig dabei ist, dass es sich bei den Maß­nah­men um eine „bau­li­che Ver­än­de­rung“ han­deln muss, also in die bau­li­che Sub­stanz ein­greift.