Hilfs­mit­tel

Lachendes älteres Paar unterschreibt etwas

Hilfs­mit­tel der Kran­ken­kas­se

Hilfs­mit­tel sind beweg­li­che Gegen­stän­de, wel­che Men­schen mit Erkran­kun­gen oder Behin­de­run­gen bei der The­ra­pie unter­stüt­zen, bei der Hei­lung hel­fen, eine Behin­de­rung aus­glei­chen oder den All­tag erleich­tern. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se Bade­hil­fen, Toi­let­ten­sitz­erhö­hun­gen oder Toi­let­ten­stüh­le sowie Geh- und Auf­richt­hil­fen. Die­se kön­nen über die (gesetz­li­che) Kran­ken­kas­se finan­ziert wer­den. Es wird neben der Beschaf­fung, auch die Anpas­sung, die Ein­wei­sung in den Gebrauch und die Repa­ra­tur von Hilfs­mit­teln bezahlt.

Wie erhal­te ich ein Hilfs­mit­tel?

Um ein Hilfs­mit­tel über die Kran­ken­kas­sen zu bean­tra­gen, benö­ti­gen Sie ent­we­der eine Ver­ord­nung durch einen Arzt oder eine Ärz­tin oder die Emp­feh­lung einer Pfle­ge­fach­kraft. Mit dem Rezept oder der Emp­feh­lung müs­sen Sie die Über­nah­me der Kos­ten für das Hilfs­mit­tel schrift­lich bei der (gesetz­li­chen) Kran­ken­kas­se bean­tra­gen. Die­se prüft den Antrag und teilt Ihnen das wei­te­re Vor­ge­hen mit. Mög­li­cher­wei­se hat die Kran­ken­kas­se Ver­trä­ge mit einem bestimm­ten Hilfs­mit­tel­an­bie­ter, wie einem Sani­täts­haus, geschlos­sen. In die­sem Fall bezie­hen Sie das Hilfs­mit­tel von dort. Hilfs­mit­tel, die nur zeit­wei­se gebraucht und wie­der­ver­wen­det wer­den, kön­nen auch gelie­hen wer­den – zum Bei­spiel, wenn nur für kur­ze Zeit ein Roll­stuhl benö­tigt wird.

Eine wei­te­re Vor­aus­set­zung der Kos­ten­über­nah­me durch die (gesetz­li­che) Kran­ken­kas­se ist eine Hilfs­mit­tel­num­mer.

Im Ein­zel­fall kön­nen auch Pro­duk­te ohne Hilfs­mit­tel­num­mer von den Kran­ken­kas­sen bezahlt wer­den. Es muss dann begrün­det und belegt wer­den, war­um die­ses Hilfs­mit­tel im indi­vi­du­el­len Fall not­wen­dig ist.

Selbst­be­tei­li­gung

Zehn Pro­zent der Kos­ten müs­sen selbst über­nom­men wer­den, jedoch ist die Zuzah­lung durch einen Betrag von min­des­tens 5 Euro und höchs­tens 10 Euro ein­ge­grenzt. Für bestimm­te Hilfs­mit­tel über­neh­men die Kran­ken­kas­sen ledig­lich einen fes­ten Betrag. Über­steigt der Kauf­preis des Hilfs­mit­tels die­sen Betrag, müs­sen Sie die Rest­kos­ten selbst bezah­len. Dies gilt bei­spiels­wei­se für Bril­len, Hör­ge­rä­te oder Ein­la­gen.
Eine Über­sicht der Hilfs­mit­tel mit Fest­be­trä­gen fin­den Sie auf der Web­site des GKV-Spit­zen­ver­ban­des.

Pri­vat­ver­si­cher­te wen­den sich bei Fra­gen zur Finan­zie­rung von Hilfs­mit­teln an die com­pass-pfle­ge­be­ra­tung.

Wird ein Hilfs­mit­tel für den Beruf oder die Aus­bil­dung benö­tigt, sind – je nach Lebens­si­tua­ti­on – die Ren­ten­ver­si­che­rung, die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung, das Inte­gra­ti­ons­amt oder die Arbeits­agen­tur zustän­dig für die Über­nah­me der Kos­ten. (Links zu ent­spre­chen­den Bei­trä­gen ein­fü­gen)